Geldwäscheprävention mit Augenmaß – BDL fordert praxisgerechte Umsetzung der AMLR

Neue EU-Geldwäscheverordnung: Trotz geringem Risiko steigt der Aufwand für Leasing-Gesellschaften

Die EU will Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung europaweit konsequenter bekämpfen – ein Ziel, das breite Unterstützung findet. Doch die neue Verordnung AMLR trifft auch Wirtschaftszweige mit nachweislich geringem Risiko. Besonders die Leasing-Branche sieht sich mit Anforderungen konfrontiert, die in der Praxis schwer umzusetzen sind. Der BDL macht sich für mehr Verhältnismäßigkeit stark.

Mit der Verabschiedung der EU-Geldwäscheverordnung (Anti-Money Laundering Regulation – AMLR) hat die Europäische Union einen wesentlichen Baustein ihres neuen Regulierungsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen. Ziel der Verordnung ist es, die bestehenden Regelungen zu harmonisieren und durch unmittelbar geltendes EU-Recht einen einheitlichen Standard für Sorgfaltspflichten, Risikomanagement und Aufsicht in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Geringes Risiko des Leasing-Geschäftsmodells

Der Kampf gegen Geldwäsche ist zweifellos von zentraler Bedeutung für die Wahrung der Integrität des Finanzsystems. Jedoch wirft die AMLR in ihrer aktuellen Ausgestaltung kritische Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Praxisnähe auf, insbesondere für Branchen, die nachweislich ein geringes Geldwäscherisiko aufweisen, wie die Leasing-Branche. Nationale Risikoanalysen sowie Erfahrungen der Aufsicht bestätigen regelmäßig, dass das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor vergleichsweise niedrig ist. Die relativ lange Laufzeit der Leasing-Verträge und die damit einhergehende geringe Fungibilität der angelegten Gelder machen Leasing für Geldwäscher unattraktiv. Darüber hinaus führt die Abwicklung des Leistungsaustausches bei Leasing-Verträgen zu einer weitgehenden Reduzierung des Geldwäscherisikos, denn die Zahlung der Leasing-Raten erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Im Regelfall ist der Leasing-Nehmer zugleich Kontoinhaber und seine Bank hat ihn bereits geldwäscherechtlich überprüft.

Trotz dieses vergleichsweisen geringen Risikos bringt die Umsetzung der AMLR einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Leasing-Branche mit sich. Die Verordnung formuliert umfassende und detaillierte Anforderungen an Kundensorgfaltspflichten und Dokumentationsprozesse, die auch für Geschäftsmodelle mit niedrigem Missbrauchspotenzial uneingeschränkt gelten.

Dies führt zu einem erheblichen Ressourcen- und Kostenaufwand für Leasing-Gesellschaften, der insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Boris Dassen, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL

Die Kundensorgfaltspflichten werden durch die AMLR insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten deutlich verschärft. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Anzahl der politisch exponierten Personen (PEPs) und der wirtschaftlich Berechtigten (wB) erheblich ansteigen wird. Zudem verkürzen sich die Fristen zur regelmäßigen Aktualisierung der Kundeninformationen deutlich – maximal fünf Jahre, bei hohem Risiko sogar nur ein Jahr.

Neue EU-Behörde AMLA ergänzt nationale Aufsicht

Ein zentrales Element des neuen Regulierungsrahmens ist die Gründung der Anti-Money Laundering Authority (AMLA). Die AMLA wird als eigenständige EU-Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main agieren und künftig eine koordinierende sowie überwachende Funktion im europäischen Aufsichtssystem übernehmen. Sie soll insbesondere bei hochriskanten Fällen oder systemrelevanten Verpflichteten direkt zuständig sein und gemeinsame Aufsichtsstandards entwickeln. Darüber hinaus unterstützt sie die nationalen Behörden bei deren Aufsichtstätigkeiten und sorgt für eine konsistente Umsetzung der Regelungen.

Die AMLA ersetzt dabei nicht die nationalen Aufsichtsbehörden, sondern ergänzt deren Arbeit. In Deutschland bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiterhin für die Aufsicht über Verpflichtete im Finanzsektor zuständig, sofern keine direkte Zuständigkeit der AMLA besteht. Damit entsteht ein mehrstufiges Aufsichtsmodell, in dem nationale Behörden und die AMLA eng zusammenarbeiten und ihre Zuständigkeiten entsprechend der Risikolage und Bedeutung der Verpflichteten wahrnehmen.

Darüber hinaus wird die AMLA eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung des neuen Regulierungsrahmens einnehmen. Sie ist befugt, konkretisierende technische Regulierungsstandards (RTS), technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien (GL) zu erlassen, die die Vorgaben der AMLR präzisieren. Diese Rechtsakte dienen unter anderem der einheitlichen Anwendung der Sorgfaltspflichten, der präziseren Risikobewertung sowie der Standardisierung von Melde- und Kontrollprozessen innerhalb der EU. Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und entfalten somit ebenfalls direkte Wirkung für alle Verpflichteten. Die Leasing-Branche verfolgt die Entwicklung dieser Standards mit großem Interesse, da sie entscheidenden Einfluss auf den Umsetzungsaufwand und die Auslegungsspielräume im Rahmen der neuen regulatorischen Anforderungen haben werden.

BDL für verhältnismäßige und risikobasierte Umsetzung

Vor diesem Hintergrund setzt sich der BDL, aktiv für eine risikobasierte und verhältnismäßige Umsetzung der AMLR ein. Ziel ist es, praxisgerechte Anforderungen zu etablieren, die einerseits den europäischen Vorgaben gerecht werden, andererseits aber auch die Besonderheiten und das vergleichsweise geringe Missbrauchspotenzial der Leasing-Branche angemessen berücksichtigen.